1.3. nach der am 30. April 2014 gegen den Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchung erfolgten belastenden Aussagen D.________ abzustellen, da der Beschuldigte selbst im gesamten Verfahren nicht hinreichend und effektiv Gelegenheit hatte, D.________ zu befragen und die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen sowie den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. An dieser Beurteilung vermag die Tatsache, dass die Verteidigung des Beschuldigten am Schluss dieser Konfrontationseinvernahme keine Ergänzungsfragen stellte (pag. 282), nichts zu ändern. Die belastenden Aussagen sind daher infolge Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Bst.