Mit einer pauschalen Zustimmung lassen sich allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufdecken und genau dies soll das Konfrontationsrecht gewährleisten. Nach dem Gesagten ist entgegen der Vorinstanz mit der konventionsrechtlichen Garantie auf ein faires Verfahren nicht vereinbar, auf die bezüglich Kernsachverhalt von Anklageschrift Ziff. 1.3. nach der am 30. April 2014 gegen den Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchung erfolgten belastenden Aussagen D.__