Der Beschuldigte hatte nicht die Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit von D.________ in kontradiktorischer Weise zu überprüfen, mithin seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. D.________ machte zum eigentlichen Tatgeschehen keine Aussagen von sich aus. Dadurch konnte auch nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang er sich noch an das zurückliegende Tatgeschehen erinnern kann. Mit einer pauschalen Zustimmung lassen sich allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufdecken und genau dies soll das Konfrontationsrecht gewährleisten.