Für eine Konfrontationseinvernahme wie die vorliegende reicht dies nach dem Gesagten aber nicht aus: Damit die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, müssen substanzielle Angaben des Belastungszeugen gemacht werden. Das bedingt, dass er sich zunächst von sich aus und kraft eigener Erinnerung äussert. Erst wenn er sich geäussert oder begründet hat, weshalb er nicht dazu in der Lage ist, sind die früheren Aussagen vorzuhalten und er ist erneut aufzufordern, Stellung dazu zu nehmen. Dies wurde vorliegend aber gerade nicht gemacht. Der Beschuldigte hatte nicht die Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit von D.____