280 Z. 89-91). In der Praxis ist häufig der Fall anzutreffen, dass sich der Einvernommene – gerade in Fällen von Betäubungsmittelhandel, in denen es oft um viele Einzelhandlungen geht – nicht mehr an jedes Ereignis im Einzelnen erinnern kann und ihm daher frühere Aussagen vorgehalten bzw. vorgelesen werden und diese dann bestätigt werden, wobei der Inhalt der Antwort oft nicht über das eben Gelesene hinausgeht. Für eine Konfrontationseinvernahme wie die vorliegende reicht dies nach dem Gesagten aber nicht aus: Damit die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, müssen substanzielle Angaben des Belastungszeugen gemacht werden.