Dem Konfrontationsrecht wurde folglich zumindest einmal in formeller Hinsicht Rechnung getragen. Damit einhergehend stellt sich allerdings die Frage, ob dem Konfrontationsanspruch auch in materieller Hinsicht Genüge getan wurde. Wie oben ausgeführt beschränkte sich die delegierte Einvernahme von D.________ vom 2. Dezember 2014 – in Anwesenheit der Verteidigung des