Wie zuvor erwähnt, ist im Regelfall dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam das Fragerecht einzuräumen. Auf eine direkte Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen kann nur verzichtet werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig war (vgl. BGE 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.). Beides war vorliegend in den ersten Einvernahmen nicht der Fall, weshalb am 12. März 2015 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und D.________ stattfand (pag. 386 ff.). Dem Konfrontationsrecht wurde folglich zumindest einmal in formeller Hinsicht Rechnung getragen.