Aus den Akten ist zu entnehmen, dass D.________ sechsmal (pag. 321 ff.; pag. 333 ff.; pag. 363 ff.; pag. 372 ff.; pag. 386 ff.; pag. 397 ff.) einvernommen wurde. Davon wurde er dreimal in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten – nicht aber des Beschuldigten selbst – einvernommen (pag. 363 ff.; pag. 372 ff.; pag. 397 ff.). Wie zuvor erwähnt, ist im Regelfall dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam das Fragerecht einzuräumen.