Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist grundsätzlich absolut, wenn das streitige Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu prüfen wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden sie alleine für den Schuldspruch nicht ausreichen, aber einen schweren Tatverdacht begründen, kann die Berücksichtigung der Aussage als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass die Verteidigungsrechte dadurch verletzt wären (BGE 133 I 33 E. 3 f.). Aus den Akten ist zu entnehmen, dass D.________ sechsmal (pag.