X.M. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und gegen A.M. – 6B_369/2013, in: forumpoenale 3/2014 S. 153 ff.). Mit anderen Worten können nur solche Beweismittel die Grundlage einer Verurteilung bilden, deren Beweiswert konfrontativ durch den Beschuldigten auf die Probe gestellt werden konnte (MEYER, EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2015, N. 198 zu Art. 6 EMRK). Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist grundsätzlich absolut, wenn das streitige Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt.