Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Konkret bedeutet dies, dass auf frühere Aussagen nur dann – und auch dies nur «ergänzend» – zurückgegriffen werden darf, wenn der Belastungszeuge im Rahmen der Konfrontation seine konkreten Vorwürfe selbst erneut vorbringt und nicht einfach pauschal frühere Aussagen bestätigt.