147 Abs. 4 SPO unzulässigerweise verwertet». Die Frage ist, ob der Beschuldigte aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung etwas zu seinen Gunsten ableiten kann oder nicht, d.h. ob bei nicht gegebener Verletzung des Teilnahmerechts der Beschuldigte sich aus dem Umstand, dass bei späterer Konfrontationseinvernahme der befragten Person (Beschuldigter in einem anderen Verfahren) deren früheren Aussagen wörtlich vorgehalten werden, auf ein Beweisverwertungsverbot berufen kann.