Auch in dieser Einvernahme wurden seitens der Verteidigung des Beschuldigten keine Ergänzungsfragen gestellt (pag. 384). Entgegen dem im BGE 143 IV 457 zugrundeliegenden Fall ist vorliegend festzustellen, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten jedenfalls formell nicht verletzt worden sind, da die Einvernahme vom 24. April 2014 nicht im gleichen Verfahren unter Mitbeschuldigten stattgefunden hat. In BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 hielt das Bundesgericht Folgendes fest: «Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt nach dem Gesagten gestützt auf Art.