_ vom 12. März 2015 (pag. 372 ff.), an der die Verteidigung des Beschuldigten teilnahm. Nicht wortwörtlich aber doch zusammengefasst mit den wesentlichen Inhalten wurde die Aussage von D.________ anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2014 vorgehalten (pag. 378). Auch hierzu gab D.________ bloss zu Protokoll: «Ja, ich kann mich erinnern. Vielleicht kann sich auch G.________ erinnern. Es ist nicht so, dass er das alleine hingebracht hat. Wir waren zusammen und ich habe ihn dahin gebracht und er ist dann in der Wohnung zurückgeblieben» (pag. 378). Auch in dieser Einvernahme wurden seitens der Verteidigung des Beschuldigten keine Ergänzungsfragen gestellt (pag.