363 ff.). In der Tat gestaltete sich diese Einvernahme derart, dass nach den einleitenden Fragen, ob D.________ den Beschuldigten kenne und wie gut und ob dieser Übernamen besitze, die weitere Einvernahme zur Hauptsache durch wortwörtlichen Vorhalt seiner am 24. April 2014 gemachten Aussagen ablief, die D.________ mit «Ja das kann ich» (pag. 364 f.) bestätigte, ohne bezüglich dieser Anschuldigung eigenständige Ausführungen zu machen. Bezeichnenderweise stellte die Verteidigung des Beschuldigten auch keine Ergänzungsfragen. Im Wesentlichen gleich gestaltete sich die Konfrontationseinvernahme von D.________ und G.________ vom 12. März 2015 (pag.