16 Verfahren und die diesbezüglichen Teilnahmerechte ging). Nur am Rande und bereits an dieser Stelle gilt es darauf hinzuweisen, dass dies auch in Bezug auf die Aussagen von G.________ vom 30. April 2014 gilt, wobei seinen Angaben im Rahmen der gesamtheitlichen Würdigung nur marginale, das Gesamtbild abrundende Wirkung zukommt. Am 2. Dezember 2014 erfolgte dann im vorliegenden Verfahren eine parteiöffentliche Einvernahme von D.________ als Auskunftsperson (pag. 363 ff.).