in seinem eigenen Verfahren den Beschuldigten erstmals belastete, konnte der Beschuldigte gar nicht teilnehmen und ihm stand in seinem erst ab 30. April 2014 eröffneten und separat geführten Verfahren auch gar kein Teilnahmerecht zu, was im Übrigen auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt; es lag keine Konstellation einer Einvernahme eines Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren vor (in BGE 143 IV 457 ff. war insoweit die prozessuale Ausgangslage anders, indem es dort um die Einvernahme von Mitbeschuldigten im gleichen