und führte diese (BA 13 536) ab dem 30. Januar 2014 weiter gegen G.________ (pag. 6 VA). Diese beiden Verfahren wurden ab dem 19. Februar 2015 vereinigt unter der Verfahrensnummer BA 13 277 weitergeführt (pag. 4 VA). Soweit nun D.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2014 (pag. 355 ff.) in seinem eigenen Verfahren den Beschuldigten erstmals belastete, konnte der Beschuldigte gar nicht teilnehmen und ihm stand in seinem erst ab 30. April 2014 eröffneten und separat geführten Verfahren auch gar kein Teilnahmerecht zu, was im Übrigen auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt;