Der Beschuldigte konnte dann gestützt auf den Festnahmebefehl vom 19. November 2014 (pag. 3) am 20. November 2014 polizeilich angehalten (pag. 4 ff.), vorläufig festgenommen (pag. 8 ff.) und gleichentags die Untersuchungshaft angeordnet werden (pag. 11 ff.). Die polizeiliche Ersteinvernahme (delegierte Einvernahme nach Art. 312 Abs. 2 StPO) und die staatsanwaltschaftliche Hafteröffnung fanden wie auch alle weiteren Einvernahmen des Beschuldigten in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung statt (Fall von Art. 130 Bst. b StPO).