Die erste Instanz habe daher zu Recht gesagt, dass der unmittelbare persönliche Eindruck nicht unerlässlich sei. Man habe vorliegend auf eine Befragung vor Gericht verzichten können, weil man das Mosaik mit den vorhandenen Steinchen vervollständigen könne, so dass man ein klares Bild habe. Die Aussagen seien daher allesamt verwertbar (pag. 1863 f.). 6.4 Erwägungen der Kammer 6.4.1 Aussagen D.________ und G.________ Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter BetmG- Widerhandlungen wurde am 30. April 2014 eröffnet (pag. 1). Der Beschuldigte konnte dann gestützt auf den Festnahmebefehl vom 19. November 2014 (pag.