Die WhatsApp-Nachrichten, insbesondere diejenigen von D.________ rund um den 9. November 2013, seien ein objektives Beweismittel, welche seine Aussagen klar stützen würden. Weiter habe man die Beobachtungen, die TK-Auswertungen, die Spurenuntersuchungen und die Aussagen von G.________. Also nebst den Aussagen von D.________ habe man noch viel mehr. Und diese würden seine Aussagen untermauern. Daraus ergebe sich ein Gesamtbild und zusammen würden sie das Mosaik vervollständigen. Die erste Instanz habe daher zu Recht gesagt, dass der unmittelbare persönliche Eindruck nicht unerlässlich sei.