Der Beschuldigte habe die belastenden Aussagen von L.________ in Zweifel ziehen können. Die Aussagen seien so zustande gekommen, wie es damals zulässig gewesen sei. Man habe das Parteirecht gewährt und der Beschuldigte habe das Fragerecht, wie es ihm nach EMRK 6 zustehe, erhalten. Deshalb seien auch diese Aussagen verwertbar (pag. 1869).