1863). Gleich verhalte es sich schliesslich auch bezüglich Ziff. 1.6. der Anklageschrift: Zum Zeitpunkt der Einvernahme im Jahre 2015 sei man so vorgegangen, wie es damals üblich gewesen sei. Zudem habe man L.________ nicht ganze Passagen vorgehalten, sondern ihr lediglich ein Stichwort gegeben und sie habe in freier Rede und detailliert geschildert, was passiert sei. Bei der zweiten Befragung habe sie dann von sich aus ergänzt, dass er [der Beschuldigte] den Kokainstein aus der Jacke hervorgenommen habe. Die zweite Befragung sei parteiöffentlich gewesen. Der Beschuldigte habe die belastenden Aussagen von L.___