1.3. der Anklageschrift mehrfach bestätigt. Er habe in freier Rede Aussagen zur Stellung des Beschuldigten in der Organisation gemacht, wie und wann er den Beschuldigten kennengelernt habe usw. Der Beschuldigte und sein Anwalt hätten Fragen stellen können, sie hätten allerdings darauf verzichtet. Man habe ihnen das gewährt, was nach EMRK nötig sei und der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprochen habe. Hinzu komme, dass die Aussagen von D.________ nicht das einzige Beweismittel seien. Unter dem Blickwinkel des Teilnahme- und Konfrontationsrechts seien die Aussagen von D.________ klarerweise verwertbar (pag. 1863).