Die Polizei und die Staatsanwaltschaft seien 2014 und 2015 so vorgegangen, wie es zu diesem Zeitpunkt üblich und zulässig gewesen sei. Es könne daher nicht sein, dass eine Rechtsprechungsänderung, welche Jahre später entwickelt werde, zur Unverwertbarkeit von Einvernahmen führen würde, welche früher stattgefunden hätten und zum damaligen Zeitpunkt (2014/2015) ordnungsgemäss erfolgt seien. Im Strafrecht gebe es noch keinen entsprechenden Entscheid, aber im Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsrecht sei ähnlich und auch im Strafrecht sei man an die verwaltungsrechtlichen Grundsätze gebunden. Im Verwaltungsrecht sei es unbestritten: