Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich in Bezug auf die Verwertbarkeitsproblematik zusammenfassend vor, dass der von der Verteidigung erwähnte Bundesgerichtsentscheid 143 IV 457 vom 16. November 2017 datiere. Im vorliegenden Fall hätten die Einvernahmen in den Jahren 2014 und 2015 stattgefunden, also Jahre vor dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft seien 2014 und 2015 so vorgegangen, wie es zu diesem Zeitpunkt üblich und zulässig gewesen sei.