14 parteiöffentlichen Einvernahme vom 8. Mai 2015 nicht verwendet werden dürfen. Deshalb seien die diesbezüglichen Aussagen von L.________ unter Verweis auf Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht verwertbar (1859 f.). 6.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich in Bezug auf die Verwertbarkeitsproblematik zusammenfassend vor, dass der von der Verteidigung erwähnte Bundesgerichtsentscheid 143 IV 457 vom 16. November 2017 datiere.