147 Abs. 4 StPO und unter Hinweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 und 1.6.2 einem Beweisverwertungsverbot. Diese sozusagen illegaliter geheime Einvernahme mit L.________ wirke sich verwertungsrechtlich letztlich auch negativ auf ihre parteiöffentliche Einvernahme vom 8. Mai 2015 aus. Die aus der unverwertbaren Einvernahme erlangte Erkenntnis, nämlich des Kokainsteins, hätte an der