Aufgrund der Aussage gegen Aussage-Situation und des schweren Tatvorwurfs sei unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 – 4.4.3 eine unmittelbare Personenbefragung notwendig gewesen; der unmittelbare persönliche Eindruck sei in einer solchen Konstellation zentral (pag. 1854 f.). Gleich verhalte es sich schliesslich auch bezüglich des Anklagevorwurfs gemäss Ziff. 1.6.: Mangels Teilnahmerecht des Beschuldigten an der Ersteinvernahme von L.________ vom 27. Januar 2015 unterlägen ihre Aussagen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO und unter Hinweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 und 1.6.2 einem Beweisverwertungsverbot.