Verwertbar seien nur die ersten vagen Angaben von D.________ vom 24. April 2014, weil das Strafverfahren gegen seinen Klienten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffnet worden sei. Unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_722/2020 vom 19. November 2020 (E. 1.1.2.) führte die Verteidigung zudem aus, dass es nicht am Verteidiger liege, durch ergänzende Beweisanträge und das Stellen von Ergänzungsfragen auf die Verwertbarkeit von Aussagen hinzuwirken, dies obliege ausschliesslich den Strafbehörden (pag. 1853 ff.). Weil den Aussagen von D.______