Wegen Nichtgewährung des Teilnahmerechts anlässlich der Schlusseinvernahme vom 31. März 2015 dürfe auch auf diese Einvernahme nicht abgestellt werden. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Aussagen von D.________ vom 2. Dezember 2014, 12. März 2015 und 31. März 2015 in Bezug auf die «R.________- Geschichte» allesamt unverwertbar seien. Verwertbar seien nur die ersten vagen Angaben von D.________ vom 24. April 2014, weil das Strafverfahren gegen seinen Klienten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffnet worden sei.