sei das wortwörtliche Vorhalten von früheren in Abwesenheit des Beschuldigten gemachten Aussagen nicht zulässig und führe zwangsläufig zur Unverwertbarkeit; die Belastungsperson hätte nochmals in freier Erzählung die belastenden Sachverhalte wiederholen müssen. Entsprechendes gelte auch für die saloppe Bestätigung seitens von D.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2015. Wegen Nichtgewährung des Teilnahmerechts anlässlich der Schlusseinvernahme vom 31. März 2015 dürfe auch auf diese Einvernahme nicht abgestellt werden.