Diese Einvernahme habe indes in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden, und anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2014 habe D.________ als Auskunftsperson auf wortwörtlichen Vorhalt in längeren Passagen (in Anführungszeichen) zwar die früheren Aussagen nochmals bestätigt. Gemäss BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 – 1.6.3 (und BGer 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.2.) sei das wortwörtliche Vorhalten von früheren in Abwesenheit des Beschuldigten gemachten Aussagen nicht zulässig und führe zwangsläufig zur Unverwertbarkeit;