13 6.2 Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurde – wie bereits (teilweise) im erstinstanzlichen Verfahren – im Wesentlichen vorgebracht, dass das vorliegende Strafverfahren einzig durch die Aussagen von D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 24. April 2014 ins Rollen gebracht worden sei. Diese Einvernahme habe indes in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden, und anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2014 habe D.___