Der entsprechende Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ auf Befragung von D.________ wurde bereits mit Verfügung vom 23.10.2019 im Vorfeld der Hauptverhandlung abgewiesen (pag. 1651 f.). Es sind keine Umstände ersichtlich, dass sich seit dieser Verfügung etwas verändert hätte und das Gericht auf seine Begründung zurückkommen müsste. Im vorliegenden Fall erachtet es das Gericht aufgrund der oben ausgeführten Gründe als für die Urteilsfällung nicht unerlässlich, D.________ erneut unmittelbar zu befragen. Das Gericht hält weiter an seiner Begründung der Verfügung vom 23.10.2019 fest. Folglich liegt kein Verstoss gegen das Unmittelbarkeitsprinzip vor.