Das Gericht ist gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO nicht verpflichtet ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, ausser die unmittelbare Kenntnis sei für die Urteilsfällung unerlässlich. Vorliegend ist das Aussageverhalten von D.________ in den Akten umfassend dargestellt. Zudem sind die Einvernahmen von D.________ ordnungsgemäss erfolgt (vgl. Ziff. 3.1. hiervor). Weiter hatte der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger vorliegend im Rahmen des Verfahrens mehrfach die Möglichkeiten D.________ Fragen zu stellen. Auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen alleine sind die vollständig erhobenen Beweise nicht erneut abzunehmen, wurde doch zwischen D.___