Gesetzlich nicht geregelt sind die Folgen, wenn ein Beweis gem. Art. 343 StPO ergänzt oder nochmals erhoben werden müsste, jedoch nicht mehr verfügbar bzw. in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist. In solchen Fällen ist das Verfahren ohne diese Wiederholung fortzuführen. Der bereits erhobene Beweis ist deswegen nicht unverwertbar, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 26). Das Gericht muss in einem solchen Fall aber besonders vorsichtig und zurückhaltend würdigen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.5. S. 201).