Auch widersprüchliche Aussagen erfordern nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht. Divergieren die Aussagen von Zeugen oder Mitbeteiligten mit denjenigen beschuldigter Personen, sind die erforderlichen Gegenüberstellungen bereits im Vorverfahren durchzuführen (Art. 146 StPO, Art. 308 Abs. 3 StPO). Allein wegen weiterhin bestehender Divergenzen sind vollständig erhobene Beweise nicht nochmals abzunehmen (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 24). Schliesslich ist das Gericht nicht verpflichtet, alle entscheidenden Beweise zu bestrittenen Anklagepunkten sowie bestrittenen Schuld- und Strafzumessungsfragen nochmals abzunehmen.