können dabei deliktsbezogene Umstände sein, etwa dass einer beschuldigten Person schwere Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität vorgeworfen werden, die Aussagen des Opfers praktisch das einzige direkte Beweismittel darstellen (Aussage gegen Aussage) und dem, bisher zu wenig dokumentierten, Aussageverhalten des Opfers entscheidende Bedeutung zukommt. Darüber hinaus erscheint die nochmalige Vernehmung eines Zeugen oder einer Auskunftsperson immer dann als geboten, wenn es massgeblich auf die Glaubwürdigkeit dieser Person ankommt, weil sie das einzige oder entscheidende Beweismittel für die Beurteilung der Straftat darstellt (BSK StPO- HAURI/VENETZ, Art. 343 N 21).