Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das Gericht ist in jedem Fall zur nochmaligen Beweiserhebung berechtigt (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 13). Gemäss Abs. 3 ist es dazu aber nur dann verpflichtet, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, also unerlässlich ist (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 19).