Massgebend ist vielmehr, ob das Strafverfahren in seiner Gesamtheit als «fair trial» zu qualifizieren ist. Wenn die Beweise vor Abschluss des Vorverfahrens erhoben werden und später vom Gericht nicht mehr abzunehmen sind, müssen die Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte bereits im Vorverfahren konventionskonform ausgebaut werden (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 5).