Gemäss dem Prinzip der Unmittelbarkeit bildet sich das Gericht seine Überzeugung aufgrund eigener Anschauung in der Hauptverhandlung und nimmt alle Beweise selbst unmittelbar ab (BSK StPO- HAURI/VENETZ, Art. 343 N 1). Weder nach Art. 6 EMRK noch nach Art. 14 UNO-Pakt II besteht ein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine vollständig unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht. Massgebend ist vielmehr, ob das Strafverfahren in seiner Gesamtheit als «fair trial» zu qualifizieren ist.