_ rügte in seinem Plädoyer weiter die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips, indem D.________ aufgrund der zentralen Bedeutung seiner Aussagen zwingend zur Hauptverhandlung hätte vorgeladen werden müssen. Das Bundesgericht habe im BGE 140 IV 196, E. 4.4.1.-4.4.3. festgehalten, dass eine unmittelbare Personenbefragung durch das erstinstanzliche Gericht für die Urteilfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheine, wenn kumulativ (i) eine „Aussage gegen Aussage“-Situation vorliege, (ii) die Aussagen vom Hauptbelastungszeugen für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung seien (iii) und es sich um einen schweren Tatvorwurf handle.