am 08.05.2015 parteiöffentlich statt, wobei sie nicht nur ihre früheren Aussagen mit „ja“ bestätigte, sondern durch die Polizei zur freien Erzählung angehalten wurde und der Verteidigung des Beschuldigten die Möglichkeit gewährt wurde, Fragen zu stellen (pag. 631 f.). Weiter sind die Aussagen von L.________ nicht die einzigen Beweismittel in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte (vgl. unten Ziff. 3.1.3.a.). Somit liegen mit Blick auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung genügend kompensierende Faktoren vor, welche ein faires Verfahren und die Überprüfung der Aussagen gewährleisten. Entsprechend sind auch die Aussagen von L.________ verwertbar.