Bezüglich der Aussagen von L.________ vom 27.01.2015 ist festzuhalten, dass diese Einvernahme stattfand, nachdem der Beschuldigte erstmals staatsanwaltlich zur Sache befragt worden war. Dennoch wurde ihm anlässlich seiner eigenen Befragungen die Möglichkeit gegeben sich zu diesem Vorwurf zu äussern, weiter fand die zweite Einvernahme von L.________ am 08.05.2015 parteiöffentlich statt, wobei sie nicht nur ihre früheren Aussagen mit „ja“ bestätigte, sondern durch die Polizei zur freien Erzählung angehalten wurde und der Verteidigung des Beschuldigten die Möglichkeit gewährt wurde, Fragen zu stellen (pag.