Der Beschuldigte wohnte diesen beiden Einvernahmen zwar nicht persönlich bei. In Bezug auf die Einvernahme mit D.________ vom 24.04.2014 ist mit Hinweis auf den durch die Verteidigung selbst aufgeführten BGE 143 IV 457 festzuhalten, dass dem Beschuldigten das Recht zur Teilnahme an Beweiserhebungen ab dem Zeitpunkt der ersten staatsanwaltlichen Befragung zusteht (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2. S. 460). Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung gegen A.________ erst am 30.04.2014 eröffnet und die erste staatsanwaltliche Befragung des Beschuldigten fand sogar erst am 20.11.2014 statt.