Das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises bleibt aber nach wie vor ein gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob das Verfahren trotz der Beschränkung fair war (BSK StPO-SCHLEIMINGER, Art. 147 N 34 m.w.H.). In Frage stehen gemäss der Verteidigung die nichtparteiöffentliche Einvernahme mit D.________ vom 24.04.2014 und die nicht parteiöffentliche Einvernahme mit L.________ vom 27.01.2015.