Nach neuerer Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts darf eine unkonfrontierte Aussage nun selbst dann verwertet werden, wenn sie für den Schuldspruch ausschlaggebend ist, falls “ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten”, also dann, wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere Weise, beispielsweise durch andere Beweismittel, bestätigt wird. Das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises bleibt aber nach wie vor ein gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob das Verfahren trotz der Beschränkung fair war (BSK StPO-SCHLEIMINGER, Art.