147 N 34). Die Verwertung entsprechender Aussagen ist zulässig, wenn die durch die Konfrontation entstehende Verletzung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person durch kompensierende Massnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der beschuldigten Person ist in solchen Fällen die Gelegenheit zu geben, zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung zu nehmen. Auch das Gericht ist gehalten, die Aussagen, wann immer möglich unter Zuhilfenahme weiterer Beweismittel, sorgfältig zu prüfen (BSK StPO-SCHLEIMINGER, Art. 147 N 34).