In Fällen, in denen ein sachlicher Grund vorliegt, ist eine Einschränkung der Verteidigungsrechte unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn die Konfrontation aus objektiven, von den Behörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, bspw. weil der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, der Zeuge trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt oder in der Zwischenzeit verstorben ist (BSK StPO-SCHLEIMINGER, Art. 147 N 34).